Satzung des Vereins NierenKinder Berlin e.V. (NKB *)
(1) Der 1998 gegründete Verein führt seit dem 01.11.2017 den Namen „NierenKinder Berlin e.V. (NKB)“ vormals Dialyse-Kinder Berlin e.V. mit Sitz in Berlin und ist im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg unter der Nr. VR 19528 B eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens und der öffentlichen Gesundheitspflege sowie der Kinder- und Jugendhilfe.
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, die Lebensqualität, insbesondere chronisch nierenkranker Kinder und Jugendlicher und ihrer Eltern bzw. Angehörigen zu verbessern, z.B. durch
· Regelmäßige Zusammenkunft der Eltern zum Informationsaustausch und zur Beratung,
· Ferienfreizeiten, Jugend- oder Familienwochenenden,
· Aufklärung und Information der Öffentlichkeit über Krankheitsbild und Probleme sowie Organtransplantation und Organspende,
· Zusammenarbeit mit anderen gemeinnützigen Vereinen und Institutionen ähnlicher Zielsetzungen.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
(1) Der Verein verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder, die ansonsten unentgeltliche ehrenamtliche Tätigkeiten für den Verein ausführen, können im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten des Vereins Auslagenersatz oder eine Aufwandsentschädigung (Ehrenamtspauschale) in angemessener Höhe erhalten. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw. Ansonsten erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks fällt sein Vermögen an den Dachverband Bundesverband Niere e.V. der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke für Kinder und Jugendliche zu verwenden hat.
(1) Ordentliches Mitglied kann jede volljährige natürliche Person werden, die sich für die Verwirklichung des Vereinszwecks gemäß §2 einsetzen will.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Vereinszweck ideell oder finanziell fördern und unterstützen will.
(3) Ehrenmitgliedschaften (siehe §5).
(4) Mitglied des Vereins kann werden, wer gegenüber dem Vorstand seinen Eintritt schriftlich erklärt.
(5) Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Der Beitritt wird in jedem Fall mit Zugang der Beitrittsbestätigung wirksam.
(1) Für langjährige Zugehörigkeit und für verdienstvolle Tätigkeit im oder für den Verein kann die Ehrenmitgliedschaft durch den Vorstand verliehen werden.
(2) Ehrenmitglieder und Inhaber von Ehrenämtern sind beitragsfrei.
(3) Ehrenmitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht.
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(2) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge, die die Mitgliederversammlung mit Wirkung für das folgende Geschäftsjahr entscheidet.
(3) Familienangehörige können die Mitgliedschaft im Verein erwerben und haben als Sonderrecht ermäßigte Mitgliedsbeiträge.
(4) Der Mitgliedsbeitrag ist ein Jahresbeitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung.
(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, mit der Beitrittserklärung dem Verein eine Einzugsermächtigung für den Einzug des Beitrags im Wege des Lastschriftverfahrens zu erteilen. Das Mitglied haftet bei Rücklastschriften für die dadurch entstehenden Kosten.
(6) Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, Zahlungserleichterungen zu gewähren, insbesondere Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht.
(7) Ordentliche Mitglieder haben das aktive und passive Wahlrecht. Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt und haben ein passives Wahlrecht. Minderjährige Familienangehörige sind vom Stimmrecht ausgeschlossen.
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Tod.
(2) Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens 1 Monat zum 31.12. eines jeden Jahres möglich. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Abweichungen hiervon zulassen.
(3) Der Ausschluss kann bei Verstößen gegen Vereinsbeschlüsse oder Satzungsbestimmungen sowie bei vereinsschädigendem Verhalten ausgesprochen werden. Dem betroffenen Mitglied ist vom Vorstand vor Einleitung des Ausschlussverfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 4 Wochen zu geben.
(4) Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit. Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen. Mit dem Ausschluss erlöschen sämtliche Ansprüche an den Verein. Gegen den Ausschluss ist Einspruch möglich. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
(5) Die Streichung von der Mitgliederliste kann durch Vorstandsbeschluss erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem fälligen Beitrag im Rückstand ist und dieser Betrag auch nach der zweiten schriftlichen Mahnung nicht innerhalb von 1 Monat voll entrichtet ist. Die Streichung wird sofort wirksam. In der zweiten Mahnung ist auf die mögliche Streichung von der Mitgliederliste und deren sofortige Wirksamkeit hinzuweisen. Die Mahnungen sind an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds zu richten und bleiben auch wirksam, wenn sie unzustellbar sind. Für den Fall, dass die Anschrift des Mitgliedes nach der ersten Mahnung nicht ermittelt werden kann, ist zur Streichung von der Mitgliederliste keine zweite Mahnung erforderlich.
(1) Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
(1) (1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal im Jahr statt. Sie ist vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch einen seiner Stellvertreter, mindestens drei Wochen vorher bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung an die letzte bekannte Adresse schriftlich einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung und/oder auch mithilfe von Kommunikationstechnik als Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse sind hier entsprechend den technischen Möglichkeiten festzuhalten und zu dokumentieren und haben Gültigkeit.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn ein Zehntel der Mitglieder dieses schriftlich mit Angabe von Gründen beantragt; außerdem durch den mit Zweidrittelmehrheit gefassten Beschluss des Vorstandes. Ihre Bekanntgabe erfolgt in der gleichen Weise wie für die Mitgliederversammlung.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor Mitgliederversammlung schriftlich beantragen, dass die Tagesordnung um weitere Angelegenheiten ergänzt wird. Über die Zulassung von Anträgen auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst auf der Mitgliederversammlung selbst gestellt werden, hat die Mitgliederversammlung zu beschließen.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter, geleitet und ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, abgesehen von den in den §§ 7, 12 und 13 festgelegten Fällen. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit die Mehrheit der anwesenden Mitglieder keine geheime Abstimmung verlangt.
(5) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Der Vorstand kann weitere Organe bilden.
(2) Die Wahl des Vorstands erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen für die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. Stehen mehrere Kandidaten für ein Vorstandsamt zur Wahl, so ist schriftlich abzustimmen. Erreicht keiner der Kandidaten die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, so hat eine Stichwahl unter den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, zu erfolgen. Bei Stimmengleichheit entscheidet dann das Los. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.
(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand aus den Mitgliedern bis zur nächsten Neuwahl selbst.
(4) Der Vorstand vertritt den Verein i. S. des Gesetzes (§ 26 BGB). Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Vereinsintern wird bestimmt, dass der Vorsitzende gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertritt. Nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden tritt an seine Stelle ein Stellvertreter. Der Vorstand ist für die Besorgung der Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit diese nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Organ übertragen sind.
(5) Die Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den Stellvertreter oder im Auftrag des Vorsitzenden schriftlich, per E-Mail, telefonisch oder mündlich. Eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren ist zulässig. Eine Tagesordnung muss bei Einladung nicht bekanntgegeben werden. Eine Sitzung hat zu erfolgen, wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies beantragt. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
(6) Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die ordnungsgemäße, dem Vereinszweck entsprechende Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens.
(7) Der Vorstand trifft seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zwei Vorstandsmitglieder sind demnach beschlussfähig. Entscheidungen des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch fernmündlich oder schriftlich getroffen werden. Sie sind protokollarisch festzuhalten.
(1) Zur Prüfung der Jahresrechnung sind in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren ein Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen.
(2) Die Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, sind jederzeit zur Prüfung der Kassenführung berechtigt. Diese Prüfung erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie müssen mindestens einmal jährlich die Kassenrechnung prüfen und erteilen in der Mitgliederversammlung einen Bericht. Sie beantragen in der Mitgliederversammlung gegebenenfalls die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.
(1) Änderungen der Satzung bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Im Falle der Ablehnung ist innerhalb von 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung vorschriftsmäßig (§9 (2) der Satzung) mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit beschließen kann.
(2) Beschlüsse der Mitgliederversammlung:
a) über Änderung solcher Bestimmungen der Satzung, welche den Zweck oder die Vermögensverwaltung des Vereins betreffen,
b) über Verwendung des Vermögens des Vereins bei seiner Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks sind vor Inkrafttreten dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen und dürfen erst nach dessen Zustimmung ausgeführt werden.
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche oder sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden gespeichert, übermittelt und gegebenenfalls verändert.
(2) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung, wie z.B. der Datenverkauf oder die Überlassung der Daten an Dritte zu vereinsfremden Zwecken, ist ausgeschlossen.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf Auskunft über seine gespeicherten Daten, Berichtigung seiner gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung und Löschung seiner Daten.
(4) Durch die Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmt jedes Mitglied weiterhin der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu, soweit diese Veröffentlichungen die Aktivität des Mitglieds innerhalb des Vereins betrifft.
*) Aus redaktionellen Gründen wurde auf die Nennung der weiblichen und männlichen Form verzichtet. Mit der männlichen Form sind sowohl Frauen als auch Männer gemeint.
Neufassung und Namensänderung laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 16.04.2016 von Dialyse-Kinder Berlin e.V. in NierenKinder Berlin e.V.